Allgemeine

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft NIKO, GmbH, Zelezniki enthalten Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zwischen dem Händler (NIKO) und dem Käufer. Diese Bedingungen sind gültig ab 1. September 2010.

 
1. VERTRAGSBASIS
 
NIKO verkauft ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen:
 
Nur gesetzliche Vorschriften, welche durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden können, gehen unseren Bedingungen vor. Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Bedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen nicht. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nicht bindend, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
 
 
2. GEGENSTAND:

Der Händler ist verpflichtet, den Käufer im vereinbarten Umfang sowie in der vereinbarten Qualität und Zeitfrist mit der Ware zu beliefern, wie es bei der Bestellung oder vertragsmäßig vereinbart wurde. Der Käufer verpflichtet sich, die erhaltene Ware in der vereinbarten Zeitfrist und Form zu bezahlen. 
 
3. PREISE:

Der Händler legt die Preise seiner Produkte in der dem Käufer übermittelten Preisliste (Angebot) fest. Unsere Angebote und Preise sind grundsätzlich freibleibend. Verträge bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

Wir behalten uns das Recht vor, die Preise der Produkte anzupassen, v. a. wenn die Preise der Rohmaterialien um mehr als 5% geändert werden. Der Händler verpflichtet sich, dem Käufer wenigstens 30 Tage vor dem Inkrafttreten der neuen Preise darüber Bescheid zu geben.

Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Laut slowenischem Mehrwertsteuergesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 103/2001) wird für die Ware eine Mehrwertsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz von 20% dem Preis zugezählt.
 
4. LIEFERUNG:

Wir liefern die Ware, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, binnen der vereinbarten Zeitfrist, im vereinbarten Umfang, frachtfrei (franko Händler), inklusive Verpackung und unversichert. Alle Sendungen reisen ab Lieferwerk, sofern nicht anders vereinbart, auf Gefahr des Bestellers.

Von uns genannte Liefertermine gelten nach Maßgabe der Liefermöglichkeit; eine Überschreitung des Liefertermins berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Wir behalten uns Sortimentswechsel und die Lieferung von – gegenüber dem jeweils gültigen Katalog – geringfügig modifizierten Waren ohne Verständigung des Bestellers vor.

Wenn der Käufer die Ware nicht binnen der vereinbarten Zeitfrist übernimmt, wird sie vom Händler auf seine Kosten gelagert und dem Käufer in Rechnung gestellt. Wenn der Käufer es unterlässt, die Ware binnen zwei Monaten ab dem vereinbarten Lieferdatum zu übernehmen, ist der Händler berechtigt, die Ware an einen anderen Käufer abzugeben und dem ursprünglichen Käufer die Abbestellungskosten zu verrechnen.

5. VERPACKUNG UND WARENBEZEICHNUNG:

Der Händler verpflichtet sich, dem Käufer die Ware in der vereinbarten Qualität, im vereinbarten Umfang und inklusive Verpackung zu liefern. Die Ware muss sachgemäß verpackt, transportgeschützt und gegen Warenmanipulationen gesichert werden.

Paletten zählen, sofern nicht ausdrücklich angegeben, nicht zur Verpackung und sind zurückzugeben oder zu vergüten.

6. SCHUTZRECHT DRITTER:

Der Besteller ist gesetzlich verpflichtet und haftet dafür, dass bei der Lieferung von Waren, welche nach seinen Angaben hergestellt werden, die Rechte Dritter nicht verletzt werden.

Werkzeuge, Schablonen, Modelle und Skizzen bleiben im Eigentum des Händlers auch wenn der Käufer deren Vorbereitung und Herstellung bezahlt hat.
 
7. BEANSTANDUNG / MÄNGELRÜGE:

Beanstandungen oder Mängelrügen jeder Art müssen spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich erfolgen. Dabei ist der Käufer verpflichtet dem Händler ein Rügeprotokoll mit den Angaben zu übermitteln, aus denen ersichtlich ist, welche Warenlieferung beanstandet wird (Nr. der Warenrechnung und Lieferdatum Der Käufer gewährt keine Reklamation für die Ware, welche nicht fachgerecht verwendet und sachgemäß gelagert wurde.

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Garantie durch den Käufer ist auf die Dauer von 6 Monaten nach Gefahrenübergang begrenzt. Bei der Vorlage des Reklamationsanspruches für die Garantieware muss der Käufer den Garantieschein bzw. die Warenrechnung beilegen, aus welchem/welcher das Datum des Warenerhaltes ersichtlich ist.

Eine Einlassung auf eine Beanstandung/Mängelrüge berührt nicht unser Recht, die Verspätung der Beanstandungen/Mängelrügen geltend zu machen. Im Falle begründeter Beanstandung/Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Umtausch, Nachbesserung oder eine Gutschrift, deren Höhe jedenfalls auf den Warenwert der beanstandeten Ware beschränkt ist.

Wir haften für Schäden nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, die der Käufer zu beweisen hat. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden sowie sonstige Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Allfällige Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Erbringung der Leistung.

Eine Beanstandung/Mängelrüge eines Teils oder der Gesamtheit der gelieferten Ware gibt dem Käufer nicht das Recht, die Zahlung teilweise oder zur Gänze zu verzögern bzw. zu unterlassen.

Beanstandungen, welche durch den Versand von gefüllten Ringbuchmappen ausgelöst werden, werden nicht als Mangel anerkannt.

8. RÜCKNAHME VON FALSCH BESTELLTEN WAREN:

Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Waren aus unserem Standardprogramm, welche vom Besteller falsch bestellt wurden, nehmen wir nur dann zurück, wenn der Besteller die Kosten für den Transport von und zu unserem Lieferwerk sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Wertes der zurückgenommenen Ware bezahlt. 
 
9. RECHNUNGSAUSSTELLUNG UND ZAHLUNG:

Der Händler stellt die Warenrechnungen aufgrund des Abfertigungsscheins aus. Die Kaufpreisforderung bei einzelnen Lieferungen entsteht erst am Tag der Warenabfertigung ab Lieferwerk bzw. es zählt das Datum der Rechnung. Gleiche Bedingungen gelten auch bei Teillieferungen.

Der Käufer sichert zu, den Verpflichtungen für die gelieferte Ware, festgelegt im Vertrag oder in der Warenrechnung, nachzukommen. Der Käufer kann seine Verpflichtungen auch durch gegenseitige Abgeltung bzw. durch Abkauf oder Übertragung von Forderungen begleichen. Bei Zahlung durch gegenseitige Abgeltung gilt der Zahltag als der Tag, an dem die Ausleichung seitens aller Teilnehmer bestätigt wird.

Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Hereinnahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung vorbehaltlich einer Diskontierungsmöglichkeit. Die Entgegennahme von Schecks bei gleichzeitiger Begründung einer Eventualverbindlichkeit (Scheck – Wechselzahlung) erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kaufpreisforderung erlischt erst mit unserer Befreiung von der eingegangenen Wechselverpflichtung. Gerät der Käufer mit einer Zahlung uns gegenüber in Verzug oder werden uns Scheck- oder Wechselprotest bzw. Zahlungsschwierigkeiten bekannt, so werden unsere sämtlichen noch offenen Forderungen gegen ihn, ungeachtet der Zahlungskonditionen – prompt und abzugsfrei zur Zahlung, an uns fällig.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6 % über dem veröffentlichten EURIBOR (EURopean InterBank Offered Rate für EUR für 1 Monat) zu berechnen.
Bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Betreibung unserer Forderung ist der Schuldner verpflichtet, der betreibenden Partei sämtliche damit im Zusammenhang stehende Kosten zu ersetzen.
 

Unsere Bankverbindung:

SLOWENIEN                                                               AUSLAND

SKB BANKA d.d.

Ajdovščina 4, 1513 Ljubljana

Konto-Nr.: 03138-1000199673

SKB BANKA d.d.

Ajdovščina 4, 1513 Ljubljana

Swift Code: SKBASI2X

IBAN: SI56031381000199673

UNICREDIT BANKA SLOVENIJA d.d.

Šmartinska 140, 1000 Ljubljana

Konto-Nr.: 29000-0003012677

 

UNICREDIT BANKA SLOVENIJA d.d.

Šmartinska 140, 1000 Ljubljana

Swift Code: BACXSI22

IBAN: SI56290000003012677

NLB d.d.

Trg republike 2, 1000 Ljubljana

Konto-Nr.: 02024-0010498172

NLB d.d.

Trg republike 2, 1000 Ljubljana

Swift Code: LJBASI2X

IBAN: SI56020240010498172

 

10. EIGENTUMSVORBEHALT:

Die von uns an den Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises samt Nebenkosten unser ausschließliches Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für jede von uns gelieferte Ware bis zur Bezahlung des gesamten Debitsaldos durch den Käufer. Der Eigentumsvorbehalt gilt daher auch für jene gelieferten Ware, die bereits vom Käufer verarbeitet wurde.

Darüber hinaus gilt unser Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen offenen Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Käufer. Der Käufer hat den erforderlichen Formschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Jede Verpfändung oder Sicherungsüberregelung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist untersagt.

Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Käufer gehalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.

Alle künftigen Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen keinesfalls an Dritte zediert werden, sondern werden bereits jetzt vom Käufer an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen uns als Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der jeweils von uns an den Käufer gelieferten Vorbehaltswaren. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kann der die im Wege der stillen Zession an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen und verwerten.

Erfüllt er seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht rechtzeitig, so gelten die vorgenannten Forderungen ab diesem Augenblick als zahlungshalber an uns abgetreten. Auf unser Verlangen sind uns unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und die Abtretung ist jenen anzuzeigen. Die zur Begleichung der im Wege der Zession an uns abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehenden Zahlungen sind in Höhe des Rechnungswertes der weiterveräußerten Vorbehaltsware ein dem Käufer bis zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen treuhändig für uns anvertrautes Gut.
 
11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND:

Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Kranj. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Handelsgericht Kranj bzw. das Bezirksgericht für Handelssachen Kranj zuständig. Dieser Vertrag unterliegt slowenischem Recht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge, den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) und vergleichbare internationale Vereinbarungen ist ausgeschlossen.


NIKO, GmbH, Železniki
Otoki 16, 4228 Železniki, Slowenien
Tel: +386 4 511 77 00
Fax: +386 4 511 77 12
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 
 
 

 

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